Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung einen Riss in der als Ausstattung
des Badezimmers im Vollanwendungsbereich des MRG mitvermieteten Badewanne,
der mit Klebeband abgedeckt werden konnte, nicht als ernsten Hausschaden qualifiziert. Demgemäß blieb dem Mieter ein Ersatzanspruch für den von ihm vorgenommen Austausch der Wanne verwehrt.
Bei Anmietung der Wohnung durch die Mieterin im November 2003 war im Badezimmer eine Eckbadewanne eingebaut. Als der Ehemann der Beklagten im November 2007 in der Badewanne duschte, wobei er wie gewöhnlich auf der in der Ecke befindlichen Sitzfläche saß, entstand in der Badewanne im Bereich des Sitzes aufgrund eines Materialfehlers ein Riss.
Durch eine provisorische Abklebung des Risses durch die Mieter in der Badewanne war ein Duschen möglich.
Die Hausverwaltung lehnte die Schadensbehebung ab.
Der OGH entschied nun, dass sich die Badewanne bei der Übergabe in brauchbaren Zustand befunden hatte und dass es sich beim Riss in der Eckbadewanne um keinen ernsten Schaden des Hauses handelt, dessen Behebung der Vermieterin nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG auch in einem vermieteten Mietobjekt obliegt. Dies meldet die online-Hausverwaltung.


