Im Falle von Schenkungen und Erblassungen wird der Grundbucheintrag absehbar deutlich teuer. Laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist es nämlich verfassungswidrig, dass bei der Eintragungsgebühr für das Grundbuch die Einheitswerte verwendet werden. Naheliegend, dass auch hier der – fast immer um ein Vielfaches höhere - Marktwert die Basis für die Gebührenermittlung darstellen sollte. Der Verfassungsgerichtshof hat jedenfalls eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 gesetzt. Wird der Gesetzgeber bis dahin nicht aktiv, richtet sich die Eintragungsgebühr auch für verschenkte bzw. vererbte Grundstücke nach dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, so der VfGH. Liegt ein normaler Kauf der Transaktion zugrunde wird schon bisher der im Kaufvertrag stehende Transaktionswert als Basis genommen. Daran soll sich auch in Zukunft nichts ändern.
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